Rechtskonformität ist ein wichtiges und viel beachtetes Thema, wenn es um die elektrische Betriebssicherheit in einem Unternehmen geht. In unseren letzten Blogartikeln zur Gefährdungsbeurteilung und zur Dokumentation von Arbeitsschutzmaßnahmen, hatten wir die grundlegenden gesetzlichen Gegebenheiten vorgestellt und darüber hinaus einige konkrete Erfordernisse und Konsequenzen thematisiert, die sich daraus für den Bereich der elektrischen Betriebssicherheitsprüfungen ergeben. Im dritten und letzten Teil dieser Serie soll es darum gehen, welche Anforderungen an die Gestaltung der Sicherheitsmaßnahmen selbst gestellt werden.

Auch hier müssen natürlich direkt Aspekte der Gesetzgebung für die Gestaltung berücksichtigt, aber auch ganz praktische Stolpersteine vermieden werden, um die Rechtskonformität der getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Selbst dann, wenn alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, können organisatorische Defizite die Rechtskonformität der erfolgten Prüfungen gefährden wie unser Beispiel in diesem Artikel zeigt.

 

Grundlegende Anforderungen an Maßnahmen für die Betriebssicherheit

Die Maßnahmenfindung kann als das eigentliche Herzstück für die Umsetzung, der im Arbeitsschutzgesetz formulierten Forderungen, an den Arbeitsschutz betrachtet werden.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiges Instrument, um das Ausmaß und die Art und Weise der verschiedenen potentiellen Gefahren zu erkennen. Jedoch sind gute Maßnahmen eindeutig wichtiger, als raffinierte Modelle für die Gefährdungsbeurteilung. Die grundlegenden Anforderungen, die der Gesetzgeber an die getroffenen Maßnahmen stellt, sind in den Gestaltungsregeln in § 4 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetz festgelegt worden. Die wichtigsten Vorgaben seien in der folgenden Liste kurz aufgeführt1:

 

 

    • Das Minimierungsgebot für Gefährdungen: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

 

    • Gefährdungsbeseitigung an der Quelle: Es genügt nicht eventuelle Schäden zu minimieren, sondern die Quelle der Gefährdungen ist zu bekämpfen. Beispielsweise ist einfach pauschal eine Schutzausrüstung vorzuschreiben keine Maßnahme die dieser Regel genüge täte, denn hierdurch fände eine Schadensreduktion, aber keine Quellenbekämpfung statt.

 

    • Die Einhaltung des Stands der Technik und arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse

 

    • Das Prüfungsgebot bei Arbeitsmitteln

 

 

Ergänzt werden diese Grundsätze durch konkrete Gestaltungsregeln, die in Verordnungen technischen Regeln und Normen von Industrieverbänden zu finden sind, wie dem Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE).

 

Nicht nach  Schema F

Alle Maßnahmen, auch “standardisierte” Maßnahmen, wie die Anwendungen von DIN VDE Normen, müssen immer im Lichte dieser abstrakt normativen Gestaltungsregeln zur Anwendung kommen. Da z.B. VDE Normen keine Gesetze darstellen, dürfen diese nicht “blind” und nach Schema F angewandt werden, mit der trügerischen Sicherheit dem Gesetz in jeder Hinsicht genüge getan zu haben. Allerdings stellt im Fall der VDE Normen für elektrische Betriebssicherheitsprüfungen eine Bezugnahme von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes sicher, dass die sogenannte Vermutungswirkung gilt. Wie schon in unserem Artikel zur Gefährdungsbeurteilung ausgeführt, bedeutet eine Einhaltung dieser Standards, dass man für sich in Anspruch nehmen kann gesetzeskonform gehandelt zu haben, wenn die Vorgaben einer Industrienorm umgesetzt wurden. Kommt es dennoch zu Unfällen oder Erkrankungen, liegt im Prinzip die Beweislast bei den entsprechenden Behörden, den Verantwortlichen einen Fehler nachzuweisen.

 

Der Teufel im praktischen Detail

Doch als wäre es mit der Vielzahl an Regelungen und Vorschriften und deren zu beachtenden Abhängigkeiten nicht eigentlich genug, finden sich im Einzelfall Szenarien die auch darüber hinaus noch ein weiteres wachsames Auge notwendig werden lassen. Im komplexen Prüf-Alltag, kann es unter Umständen praktische Konstellationen geben, wo auch bei Einhaltung aller relevanten Regeln des Gesetzgebers immer noch Lücken bezüglich der Rechtskonformität der ergriffenen Maßnahmen bestehen bleiben können. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:

Gemäß Abschnitt TRBS 1201, Ziffer 4.2.2 sollte eine Dokumentation der Prüfung elektrischer Betriebsmittel folgende Informationen beinhalten:

 

  •  Datum der Prüfung
  • Art der Prüfung
  • Prüfgrundlagen
  • Was wurde im Einzelnen geprüft?
  • Ergebnis der Prüfung
  • Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb
  • Name des Prüfers

 

Auch die DGUV Vorschrift 3 stellt hier keine weitergehenden Voraussetzungen auf. Hieraus folgt, dass sowohl die Vergabe von Prüfsiegeln (Zeitkreisen) oder eine Barcode-Inventarisierung beziehungsweise vergleichbare technische Lösungen, hinsichtlich der jeweiligen Prüflinge, rechtlich nicht zwingend geboten sind.

 

Barcode-Inventarisierung für eine eindeutige Zuordnung

Die Notwendigkeit einer Barcode-Inventarisierung ergibt sich, jedenfalls bei Unternehmen mit einer Vielzahl von Prüflingen, aber aufgrund des Faktischen. Wie sollte nach einem elektrischen Betriebsunfall das Unternehmen in der Lage sein, der Berufsgenossenschaft oder der Staatsanwaltschaft genau das Prüfprotokoll bezüglich des Arbeitsmittels vorzulegen, welches den elektrischen Betriebsunfall verursacht hat, wenn sich aus dem Protokoll keine eindeutige Zuordnung des Arbeitsmittels mehr herleiten lässt?

Verschärft wird diese Problematik, falls gleiche Arbeitsmittel auch vom gleichen Hersteller stammen. Dann ist eine genaue Zuordnung eines Prüfberichtes zu einem Prüfling nicht mehr gewährleistet.

Diese Sachlage führt jedoch in unangenehme Konsequenzen. Denn: Soweit eine Zuordnung eines Prüfberichtes zu einem Prüfling nicht mehr eindeutig erfolgen kann, so gilt dieses Arbeitsmittel als nicht geprüft – mit sämtlichen Folgen der Rechtsunsicherheit und des Verstoßes gegen rechtliche Verpflichtungen zur Prüfung.

 

Inventur  erleichtern

Die Barcode-Inventarisierung empfiehlt sich natürlich des Weiteren aufgrund der jährlich durchzuführenden Inventur. Die Inventur ist die Erfassung aller vorhandenen Bestände. Durch die Inventur werden Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag ermittelt und schriftlich niedergelegt. Das Ergebnis einer Inventur ist das Inventar, ein Bestandsverzeichnis, das alle Vermögensteile und Schulden nach Art, Menge und Wert aufführt. Jeder Kaufmann ist gemäß § 240 HGB und §§ 140, 141 AO im Rahmen der ordnungsmäßigen Buchführung zur Inventur verpflichtet – maßgeblich zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres.

Da sämtliche elektrischen Arbeitsmittel der körperlichen Inventur unterfallen, das heißt durch Zählen, Messen oder Wiegen aufgenommen werden, gibt eine gepflegte Barcode-Inventarisierung bereits den Bestand aller elektrischen Arbeitsmittel wieder. Dies bedeutet, dass eine körperliche Inventur bezüglich dieser entfallen kann, was wiederum Zeit und Kosten spart.

 

Fazit

Die Barcode-Inventarisierung ist nicht nur angebracht, um die Rechtskonformität der erfolgten Prüfungen zu gewährleisten, sondern um unter Umständen auch Zeit und Kosten zu sparen. Sie ist insbesondere aber gefordert, da bei Verletzung der Prüfpflichten die Nichteinhaltung der Feuerschutz-Klauseln zum Verlust der Versicherung führt und bei Körperschäden sogar Geld- und Freiheitsstrafe drohen.

Um der verantwortungsvollen Aufgabe gerecht werden zu können, Ihnen ein auf Ihre betriebliche Situation perfekt abgestimmtes Sicherheitskonzept zu erstellen und umzusetzen, haben wir zusammen mit unserer internen Rechtsabteilung ein umfassendes Beratungsangebot entwickelt. Sprechen Sie uns einfach an! Wir freuen uns darauf Sie in die Zukunft der elektrischen Betriebssicherheit zu begleiten.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Nach Dr. Gerald Schneider – “Die Gefährdungsbeurteilung, Planung-Organisation-Umsetzung”

 
 
 
 
DPS – Das Prüfunternehmen — Deutsches Handwerk verknüpft mit modernem Management
Weitere Informationen, um Elektrische Anlagen und Geräte rechtssicher, effizient und mit Mehrwert nach DGUV 3 zu prüfen finden Sie außerdem in unserem Wiki zur DGUV Vorschrift 3