Nutzen Sie Einsparpotentiale durch individuelle Prüfkonzepte.

 

In diesem Artikel erläutern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen denen  Arbeitsschutzmaßnahmen stets genügen müssen. Zudem zeigen wir, dass Unternehmen bei den nach DGUV Vorschrift 3 vorgeschriebenen Prüfungen für elektrische Betriebsmittel einiges sparen können, wenn sie sich vorgängig juristisch fachgerecht beraten lassen. Ein wichtiger Schritt zu effizenteren Prüfungen besteht z.B. darin individuelle Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Es geht in diesem Beitrag dafür im Detail, um das Verhältnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen, die elektrische Betriebsprüfungen und den Arbeitsschutz allgemein regulieren und die zahlreichen technischen Regeln und Industrienormen sowie die Schriften der Unfallversicherungsträger, die Hilfestellungen für die konkrete Prüfpraxis bereitstellen. Dabei kommt es vor allem darauf an, die das Gesetz ergänzenden Regelungen mit dem richtigen Augenmaß und im Hinblick auf die individuelle Situation anzuwenden. Eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen kann hier erhebliche Einsparpotentiale freisetzen.

 

Evaluation vor Aktionismus – Eine Gefährdungsbeurteilung hilft

Oft stehen im Fokus des Arbeitsschutzes nur die Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um Gefährdungen für die Beschäftigten eines Betriebes zu minimieren bzw. auszuschließen. Auch im Bereich der elektrischen Betriebssicherheit kann man hierbei auf einen umfangreichen Bestand an (technischen) Normen der Industrieverbände zurückgreifen, die diesbezüglich sehr konkrete Angaben enthalten. Im Arbeitsschutzgesetz, in dem die grundsätzlichen Anforderungen an Arbeitsschutz und Betriebssicherheit geregelt werden, bildet die Schutzmaßnahme natürlich eine entscheidende Zielgröße. Entsprechend heißt es in §1 Abs 1 des Arbeitsschutzgesetzes: “Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.” Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch einige Dinge zu beachten, wodurch dem vorgängigen Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung ein mindestens ebenso wichtiger Stellenwert eingeräumt werden sollte. Die Gründe dafür sollen im Folgenden kurz erläutert werden.

 

§ Die Rechtsgrundlagen für den Arbeitsschutz bei elektrischen Anlagen

Zuerst ein paar kurze Bemerkungen zu den rechtlichen Zusammenhängen. Die aus juristischer Sicht letzte Instanz bildet das Arbeitsschutzgesetz. Ergänzend dazu ist auch §15 SGB VII relevant, der den Unfallversicherungsträgern das Recht einräumt, ergänzend zu den staatlichen Regelungen, eigene Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Hierbei handelt es sich im Prinzip um Satzungsrecht, durch welches die eigenen versicherungstechnischen Belange geregelt werden. Erwähnenswert sind außerdem die DGUV Informationen, die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung herausgegeben werden. Sie enthalten konkrete praxisnahe Umsetzungshilfen für die Betriebsverantwortlichen. Hervorgegangen sind Sie aus der über 100 jährigen Erfahrung der Unfallversicherungsträger bei der betrieblicher Prävention von Unfällen.

Das Arbeitsschutzgesetz wird konkretisiert durch diverse Verordnungen für verschiedene Teilbereiche, die im deutschen Arbeitsschutzrecht an Gefährdungsfaktoren, wie Lärm, Gefahrstoffe, Biostoffe etc., gebunden sind. In diesen Verordnungen werden wiederum Ausschüsse bestimmt, die ähnlich wie die DGUV Informationen, dem neuesten Stand der Wissenschaft, Technik und Medizin entsprechend, sehr konkrete Handlungsempfehlungen ausarbeiten. Für den Bereich der elektrischen Betriebssicherheit sind dies die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 und 1203, in der die Notwendigkeit eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die Anforderungen an befähigte Personen, die die Prüfungen durchführen, detailliert erläutert werden. Diese Handlungsempfehlungen sind jedoch im Gegensatz zum Arbeitsschutzgesetz und den nachfolgenden Verordnungen nicht aus einem formalen Gesetzgebungsverfahren hervorgegangen, sodass den technischen Regeln kein Gesetzescharakter zukommt. Dies trifft auch auf die  (technischen) Normen der Industrieverbände zu.

Die im Arbeitsschutzgesetz festgelegten abstrakt normativen Gestaltungsregeln bilden das Herzstück des Arbeitsschutzes und greifen auch dann noch, wenn für spezielle Bereiche keine technischen Regeln oder Vorschriften der Unfallversicherungsträger, wie die DGUV Vorschrift 3, verfügbar sein sollten, die diese Regeln konkretisieren. Jede Maßnahme die ergriffen wird muss im Einklang mit diesen Regelungen stehen.

 

Normen anwenden ist gut – Verständnis und eine individuelle Gefährdungsbeurteilung sind besser

Andersherum gilt jedoch ebenso, dass eine unreflektierte Einhaltung von technischen (Industrie-) Normen keinerlei Rechtskonformität gewährleistet, wenn dadurch Grundsätze verletzt werden, die im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben sind oder in den entsprechenden Verordnungen, die das Gesetz konkretisieren. Die technischen Regeln, obwohl sie keine Gesetze sind, können dennoch eine juristische Relevanz erlangen und zwar dann, wenn aus einer der eben genannten Rechtsquellen darauf verwiesen wird. In diesem Fall lösen sie die sogenannte Vermutungswirkung aus. Damit wird gesagt, dass ein Arbeitsschutzverantwortlicher davon ausgehen kann, gesetzeskonform gehandelt zu haben, wenn er die Vorgaben einer Industrienorm oder einer technischen Regel umgesetzt hat. Kommt es dennoch zu Unfällen oder Erkrankungen, liegt im Prinzip die Beweislast bei den entsprechenden Behörden, den Verantwortlichen einen Fehler nachzuweisen. Dies bedeutet aber selbstverständlich keinesfalls, dass der Arbeitgeber durch die Anwendung der technischen Regeln in jeden Fall auf der sicheren Seite ist. Es gibt zwei Aspekte der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes, die deutlich machen, dass eine vorgängige möglichst individuelle Gefährdungsbeurteilung zu erstellen unabdingbar ist, bevor Maßnahmen in Kraft gesetzt werden, selbst dann, wenn sie letztendlich den technischen Regeln entsprechen sollten. Eine solche Gefährdungsbeurteilung bietet aber gleichzeitig auch die Möglichkeit die Maßnahmen individueller auszugestalten.

 

Die sachgerechte Erfassung von Gefährdungen durch das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung

Der erste Aspekt besteht darin, dass die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes lediglich die Rahmenbedingungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit schaffen. Dazu gehört unter anderem explizit auch die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Das Gesetz klärt jedoch nicht bis ins letzte Detail, wie und mit welchen konkreten Methoden beispielsweise eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden muss oder wie die daraus abgeleiteten Maßnahmen genau auszusehen haben.  Es entsteht damit ein ausfüllungsbedürftiger Tatbestand. Das Gesetz formuliert “lediglich” das Ziel Gefährdungen zu minimieren und Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen und formuliert eine objektive Handlungspflicht dieses Ziel zu erreichen. Hier kommt nun der Gefährdungsbeurteilung die Rolle zu potentielle Gefährdungen überhaupt zu erfassen. Dies kann je nach der Größe eines Betriebes eine für sich schon äußerst umfangreiche Aufgabe darstellen. Es liegt also letztlich in der Verantwortung der Arbeitsschutzbeauftragten sicherzustellen, dass die in Kraft gesetzten Arbeitsschutzmaßnahmen dazu führen, dass allen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes mit diesen Maßnahmen genüge getan wurde und das mit den Spielräumen bei deren Ausgestaltung kompetent umgegangen wird. Eine Befolgung der technischen Regeln kann also nicht grundsätzlich mit einer Befolgung der gesetzlichen Vorgaben gleichgesetzt werden.

 

Der zweite Aspekt besteht darin, dass jegliche Gefährdungsbeurteilung tätigkeitsbezogen erfolgen muss. Es kann also keine Arbeitsschutzmaßnahmen für einzelne Gefahrstoffe oder einzelne Arbeitsmittel geben, sondern immer nur für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Arbeitsmitteln. Es kommt also immer auf den Kontext an, in dem ein bestimmtes Arbeitsmittel verwendet wird. Es kann beispielsweise für den Explosionsschutz-Status einer Bohrmaschine (aufgrund der  Funken oder Lichtbogenbildung) einen großen Unterschied bedeuten, ob diese in der Werkhalle oder innerhalb enger Räumlichkeiten verwendet wird. Eine Betrachtung nur der Bohrmaschine unabhängig von der damit verbundenen Tätigkeit oder dem räumlichen oder sonstigen Kontext ist weder angemessen noch regelkonform. Ein weiteres Beispiel für Kontexte, die eine gesonderte Beachtung erfordern, wären ungewöhnliche klimatische oder mechanische Beanspruchungen denen ortsfeste elektrische Anlagen ausgesetzt sein können. An ein Kabel in einem Tiefkühlraum oder an einem sich permanent in Bewegung befindlichen Maschinenteil werden andere Anforderungen gestellt, als unter gewöhnlichen Bedingungen. Auch deutlich unterschiedliche Tätigkeiten mit dem selben Arbeitsmittel müssen in einer Gefährdungsbeurteilung gesondert behandelt werden.

 

Aus der Tatsache, dass es sich bei technischen Regeln nicht um Gesetze handelt, es sei denn, durch eine Rechtsquelle wird explizit darauf Bezug genommen, folgt natürlich auch, dass man durchaus beim erstellen einer Gefährdungsbeurteilung auch hiervon abweichen darf.  Es ist selbstverständlich klug die über einhundertjährige Erfahrung der Unfallversicherungsträger und den in den technischen Regeln dokumentierten Sachverstand der Ausschüsse zu nutzen. Dies geschieht jedoch vollkommen freiwillig. Es kann noch klüger sein, den sich hier ergebenden Freiraum beim erstellen einer Gefährdungsbeurteilung zu nutzen, um die Arbeitsschutzmaßnahmen besser in die betrieblichen Prozesse zu integrieren. Zu beachten ist hierbei, dass es zu einer Umkehr der Beweislast kommt, wenn Maßnahmen in Kraft gesetzt werden, die von den technischen Regeln abweichen. Nun müssen die Arbeitsschutzverantwortlichen den Nachweis führen, dass die gewählten Maßnahmen den Erfordernissen des Arbeitsschutzgesetzes entsprechen. Es ist hier also essentiell sich diesbezüglich von juristischen Fachkräften ausreichend beraten zu lassen. Im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung ein individuelles Präventionskonzept zu erstellen bietet selbstverständlich nun die Möglichkeit eines verbesserten Arbeitsschutzes einerseits und andererseits ebenso die Chance einen Mehrwert zu generieren. Beispielsweise kann es sich lohnen die Daten der internen Sensoren von Maschinen und Anlagen in die Beurteilung mit einzubeziehen, um diese für  Predicted Maintenance Analysen zu nutzen. 

Besonders für außergewöhnlichere Prozesslandschaften bietet sich grundsätzlich immer an, aus einer professionell und fachgerecht erstellten Gefährdungsbeurteilung eigene Maßnahmen abzuleiten.

Hier schlummert oft ein erhebliches Einsparpotential, dass Sie freisetzen können, indem Arbeitsschutz auch als wichtiges Glied der Wertschöpfungskette ihres Unternehmens begriffen und produktiv umgesetzt wird.

Wir können Ihnen durch unsere Erfahrungen mit bisher über 1000 Kunden, ein umfangreiches Portfolio an derartigen Beratungsangeboten zur Verfügung stellen. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein individuelles Angebot.  
 
 
 
 
DPS – Das Prüfunternehmen — Deutsches Handwerk verknüpft mit modernem Management
Weitere Informationen, um Elektrische Anlagen und Geräte rechtssicher, effizient und mit Mehrwert nach DGUV 3 zu prüfen finden Sie außerdem in unserem Wiki zur DGUV Vorschrift 3