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Hier haben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen in unserer Prüfpraxis zusammengestellt.

Zur Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln respektive Betriebsmitteln bedarf es einer „Befähigten Person“/“Elektrofachkraft“ sowie spezieller, zugelassener, geprüfter und kalibrierter Messgeräte nebst einer rechtskonformen Dokumentation. Nur soweit diese Voraussetzungen allesamt gewährleistet sind, kann von einer Erfüllung der Rechtspflicht zur Prüfung ausgegangen werden.
Die Pflicht zur Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln respektive Betriebsmitteln ergibt sich grundsätzlich aus der Betriebssicherheitsverordnung, konkretisiert durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), der Arbeitsstättenverordnung, konkretisiert durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), sowie den relevanten BG-Vorschriften, maßgeblich der DGUV Vorschrift 3 und 4.
Wo steht, dass der Prüfer weisungsfrei sein muss? § 14 Abs. 6 BetrSichV bestimmt, dass eine zur
Prüfung befähigte Person fachlich nicht weisungsgebunden ist.
Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt, vgl. § 2 Abs. 6 BetrSichV.
Die Aufzeichnungen (Dokumentation) müssen der Art und dem Umfang nach der Prüfung angemessen sein und sollen dementsprechend folgende Angaben enthalten:
I. Datum der Prüfung,
II. Art der Prüfung,
III. Prüfgrundlagen,
IV. was wurde im Einzelnen geprüft,
V. Ergebnis der Prüfung,
VI. Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb,
VII. Name des Prüfers,
VIII. Unterschrift des Prüfers.
Nur eine „Befähigte Person“ darf eine Prüfung von Arbeitsmitteln nach § 14 Abs. 1 bis 4 BetrSichV durchführen. Das Äquivalent dazu bildet die „Elektrofachkraft“ im Sinne der DGUV Vorschrift 3.
Eine routinemäßige Kontrolle durch Bundes-oder Landesbehörden hinsichtlich der Einhaltung der Prüfpflichten erfolgt nicht – Abkehr von der Eingriffsverwaltung hin zur Eigenverantwortung der Wirtschaft mit repressiver Sanktion. Regelmäßige Kontrollen erfolgen indes seitens der Berufsgenossenschaften.
Sanktionen für die unterlassene Prüfung finden sich in der BetrSichV/ArbSchG sowie § 209 Abs. 1 SGB IIV. § 22 BetrSichV normiert eine Reihe von Tatbeständen, welche die Nichtbeachtung von Prüfungspflichten als Ordnungswidrigkeit festschreiben.
Von weiterer Relevanz sind nach § 22 Abs. 1 BetrSichV die Folgenden:
Nr. 28 – entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
Nr. 29 – entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterziehen lässt,
Nr. 30 – entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ergebnis aufgezeichnet und aufbewahrt wird,
Nr. 31 – entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung eine dort genannte Auskunft gibt.
Eine unrichtige Prüfung im Hinblick auf die BetrSichV ist sanktionslos, dies gilt nicht für die Dokumentation, vgl. § 22 Abs. 1 BetrSichV Nr. 30 und 31.
§ 23 Abs. 1 BetrSichV bestimmt, dass wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar ist.
Zu den vertraglich vereinbarten Obliegenheiten eines Versicherungsvertrages, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt eines Schadenfalles zu erfüllen hat, gehört in der Regel die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften.
Die Verletzung dieser Obliegenheit ermöglicht dem Versicherer nicht nur teilweise bis vollständige Leistungsfreiheit im Schadenfall, sondern auch die Kündigung des Versicherungsvertrages.
Es gilt, dass soweit im Rahmen von Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht wird, die Prüffristen entsprechend verlängert werden, maximal auf die Obergrenze des Prüfrahmens (BGV A2 (VBG 4), VDE 0702 – Wiederholungsprüfung).