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Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern muss eine Vielzahl von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden, um die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Grundsätzlich ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln aus der Betriebssicherheitsverordnung, vgl. § 14 und der DGUV Vorschrift 3 § 5. Es handelt sich um jeweils voneinander unabhängige Rechtsgrundlagen, die auf den folgenden zwei Normsystemen beruhen:

Normsystem 1

Arbeitsschutzgesetz

BetrSichV/ArbStattV

TRBS

Normsystem 2

§ 15 Sozialgesetzbuch VII (Unfallverhütungsvorschriften)

DGUV Vorschrift 3

Eine Konkretisierung des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt durch zahlreiche Verordnungen, von denen die nachfolgende insbesondere wichtig ist sobald Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Arbeitsmittel, also Gegenstände, die zur Verrichtung der Tätigkeit notwendig sind, zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber darf nach § 5 BetrSichV nur solche Arbeitsmittel auswählen und verwenden lassen, die bei dem Einsatz durch die Beschäftigten sicher sind. Das gilt für technische Geräte, wie z.B. die Fritteuse des Kochs ebenso wie für das Werkzeug des Veranstaltungstechnikers. Besondere Anforderungen gelten z. B. für mobile Arbeitsmittel wie den Gabelstapler oder Hubwagen, Anhang 1, Ziff. 1 BetrSichV.

Gefährdungsbeurteilung & Maßnahmen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3) sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für  diese Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Arbeitgeber in Einvernehmen mit der Befähigten Person (BetrSichV § 14 Absatz 2) festgelegt werden. DPS beschäftigt ausschließlich Servicetechniker, die als ordnungsgemäß qualifizierte befähigte Personen nach TRBS 1203 gelten und bietet somit allen Kunden den höchsten Prüfstandard.
Gemäß § 3 (6) BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält.
Lassen Sie uns die Gefährdungsbeurteilung von unseren Juristen in Zusammenarbeit mit unseren Servicetechnikern (befähigte Person nach TRBS 1203) für Sie übernehmen – rechtskonform und von höchster Qualität!

Prüfung

Detaillierte Regelungen bezüglich Art und Umfang der bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln anzuwendenden Prüfverfahren sind weder in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 nebst Durchführungsanweisungen BGV A3-DA (bzw. GUV-V A3 für Unternehmen der öffentlichen Hand) noch in den sonstigen für diesen Bereich anzuwendenden Vorschriften enthalten, sondern in den „Regeln der Technik“. Als allgemein anerkannte „Regeln der Technik“ werden üblicherweise die Normen des DIN und des VDE angesehen.

Wird eine neue elektrische Anlage vor der Inbetriebnahme erstmalig geprüft, ist DIN VDE 0100-600 anzuwenden, in den Fällen von Widerholungsprüfungen entsprechend DIN VDE 0105-100 (Die Errichternorm für medizinisch genutzte Bereiche ist DIN VDE 0100-710).

Die Prüfung eines elektrischen Betriebsmittels lässt sich in die Bereiche

  1. Sichtprüfung,
  2. messtechnische Überprüfung,
  3. Bewertung der Messergebnisse,
  4. Funktionsprüfung und
  5. Dokumentation

gliedern. Nur die Einhaltung aller fünf Schritte, einschließlich einer rechtskonformen Dokumentation, bedingt die Erfüllung der Rechtspflicht zur Prüfung elektrischer Arbeitsmittel.

Wir halten uns jedoch nicht nur an die Richtlinien, sondern bilden neue Maßstäbe. Jedes Prüfkonzept ist individuell und auf die spezifischen Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten!