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Die Gefährdungsbeurteilung beschreibt den Prozess der systematischen Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, denen die Beschäftigten im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind. Hinzu kommen die Ableitung und Umsetzung aller zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit erforderlichen Maßnahmen, die anschließend hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden müssen. Das Ziel besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diesen präventiv, das heißt noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten, entgegenzuwirken. Die Gefährdungsbeurteilung ist u. a. normiert im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).

Welche Leistungen erhalten Sie?


  • Auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Prüfkonzept

  • Prüfung der ortsveränderlichen Betriebsmittel nach DGUV V3

  • Gerichtsfeste Dokumentation

  • Aufstellung der durchgefallenen Geräte

  • Beratung durch unsere geschulten Mitarbeiter

  • Kennzeichnung der erfolgreich geprüften Anlagen mit Prüfplakette

Warum eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

    Das Bundesarbeitsgericht stellte am 12. August 2008 (vgl. BAG, Urteil vom 12. August 2008, 9 AZR 1117/06) dazu wie folgt fest:

    „§ 5 ArbSchG dient nicht in erster Linie dazu, unmittelbare Gesundheitsgefahren zu verhüten. Durch die Gefährdungsbeurteilung werden vielmehr im Vorfeld Gefährdungen ermittelt, denen gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen ist“.

    Mit Gefährdungsbeurteilungen werden nicht Gefahren beurteilt, sondern Gefährdungen: „Der Begriff der Gefährdung bezeichnet im Unterschied zur Gefahr die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit.“ Mit dieser Beurteilung „fängt der Schutz der Gesundheit als der körperlichen und geistig-psychischen Integrität des Arbeitnehmers an“.

    Somit geben die aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Maßnahmen ein solides Fundament an Sicherheit, um längerfristig einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Mit dem Thema Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden in Deutschland viele Arbeitgeber täglich konfrontiert. Der krankheitsbedingte Ausfall eines Mitarbeiters kann für ein Unternehmen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben. Deshalb belohnen heute viele Versicherer „hervorragende Arbeitssicherheit“ mit günstigen Versicherungsprämien, da der krankheitsbedingte Ausfall eines Mitarbeiters deutlich reduziert wird.

    Ziel einer Gefährdungsbeurteilung

    • Gefährdungen sollen frühzeitig erkannt werden, um diesen präventiv, das heißt noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten, entgegenzuwirken

    • Prüffisten sollen abgeleitet werden

    • Normen und Gesetze sollen auf zurückliegende Änderungen und Konformitäten überprüft werden

    • „Schutzschild“

    • Auf das Unternehmen angepasstes Normen und Regelwerk

    Gestaltung einer Gefährdungsbeurteilung

      Der Gesetzgeber hat bewusst den Betrieben einen breiten Spielraum für die Gefährdungsbeurteilung gelassen. Die Gefährdungssituation in Betrieben einer Branche bzw. bei bestimmten Tätigkeiten ist häufig vergleichbar. Daher bietet es sich an, die Gefährdungen branchen- oder tätigkeitsbezogen zusammenzufassen und Hinweise auf die geeigneten Schutzmaßnahmen zu geben (vgl. Gemeinsame Grundsätze zur Erstellung von Handlungshilfen, Bek. des BMA vom 1. September 1997 – IIIb1-34502/4, BArbBl. 11/97 S. 74) (Unterstreichung diesseits).

      Risikomatrix

        Risikobewertung anhand der Risikomatrix

        Das Zusammenspiel von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere definiert die Risikokategorie

        Rechtliche Grundlagen

          Die Gefährdungsbeurteilung ist u. a. normiert im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Hieraus leitet sich folgendes Normsystem ab:

          Die zentrale Maßnahme des Arbeitsschutzes ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG mit folgendem Wortlaut:

          „(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

          (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.“

          Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG mit § 3 BetrSichV

            Für elektrische Arbeitsmittel leitet sich die Gefährdungsbeurteilung im Sine von § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV wie folgt ab:

            • Arbeitsplatz: Gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ArbSchG erfolgt die Gefährdungsbeurteilung arbeitsplatzbezogen. § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG bestimmt, dass bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend ist
            • Arbeitsmittel: Gemäß § 3 Abs. 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung)

            Für gleichartige Arbeitsbedingungen ist conditio sine qua non das Vorhandensein gleichartiger Arbeitsmittel. Folglich ist nur bei gleichartigen Arbeitsmitteln eine Gleichartigkeit der Arbeitsbedingungen gegeben. Genügt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit so genügt gleichfalls die Beurteilung eines Arbeitsmittels.

            Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111

              Zum gleichen Ergebnis, indes ohne weitere Begründung, kommen auch die TRBS 1111 unter 3.3.1 mit folgendem Wortlaut:

              „Der Umfang und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an der Art des einzelnen Arbeitsmittels und den betrieblichen Gegebenheiten. Bei gleichartigen Arbeitsmitteln und Gefährdungen reicht die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für ein Arbeitsmittel aus.“

              Die Gefährdungsbeurteilung für elektrische Arbeitsmittel erfolgt daher in folgenden Schritten:

              • Begehung / Definition der Arbeitsplätze/Bereiche
              • Befund pro Arbeitsplatz/Tätigkeitsbereich
              • Ermittlung der Gefährdungen
              • Bewertung der Gefährdungen
              • Maßnahmenempfehlung
              • Ableitung Prüfzyklus

              Ihr Mehrwert durch die DPS

                Als erster zertifizierter Prüfdienstleister nach DIN ISO 9001:2015 sorgen wir für die elektrische Betriebssicherheit in Deutschlands führenden Unternehmen und tragen dafür Sorge, dass die maximale Sicherheit geboten und gewährleistet werden kann. Wir bieten Ihrem Unternehmen ein maßgeschneidertes Prüfkonzept nach den aktuellsten Deutschen Gesetzen und DIN-VDE Normen und beweisen uns durch eine lückenlose Projektvorbereitung und –abwicklung, die wir gerne mit Ihnen zusammen gestalten – weil Prüfung nicht gleich Prüfung ist.

                Profitieren Sie von unserem einzigartigen Know-How und vertrauen Sie beim Thema Sicherheit nicht auf Glück. Mit der Unterstützung unserer Fachanwälte im Bereich Arbeitsschutz beraten wir Sie gerne vor, während und nach der Prüfung.

                Deutsches Handwerk verknüpft mit modernem Management – DPS  – Das Prüfunternehmen.

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