Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Deutschen Prüfservice GmbH,
nachfolgend „DPS“ genannt

  1. Vertragsgrundlagen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Erbringung von Dienstleistungen durch die Deutsche Prüfservice GmbH.

1.2.  Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen AGB und das Leistungsverzeichnis an, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen DPS und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.

1.3. Art und Umfang der Dienstleistungen sowie Termine und Vergütung werden jeweils in Einzelverträgen unter Bezugnahme auf diese AGB näher spezifiziert. Der Einzelvertrag sowie Regelungen in sonstigen kundenindividuellen Vertragsdokumenten (z.B. im Angebot von DPS) haben bei Widersprüchen Vorrang vor den AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung, wenn DPS Leistungen erbringt, ohne diesen zu widersprechen.

1.4. Angebote von DPS sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als verbindlich bezeichnet.

  1. Ausführung der Leistungen

2.1. Diese AGB regeln die Erbringung der in dem Vertrag mit dem Auftraggeber vereinbarten Dienst- und Werkleistungen durch DPS. Beratungs- und Consultingleistungen der DPS sind grundsätzlich Dienstleistungen und werden nach Arbeitszeit und (Material)Aufwand in Rechnung gestellt. Werkleistungen werden nur dann geschuldet, wenn sie in der vertraglichen Vereinbarung ausdrücklich als „Werkleistungen“ gekennzeichnet wurden.

2.2. Liefertermine oder Zeitangaben sind ungefähre Angaben, es sei denn, sie werden ausdrücklich in Textform als Fixtermine bestätigt. Hält DPS verbindlich vereinbarte Lieferfristen schuldhaft nicht ein, haftet DPS auf Ersatz eines vom Auftraggeber nachgewiesenen Schadens. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung auf höhere Gewalt oder sonstige unverschuldete Beeinträchtigungen – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – zurückzuführen ist. Als Fälle höherer Gewalt gelten unter anderem auch Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerung der Rohstoffanlieferung, behördliche Maßnahmen und jede Form des Arbeitskampfes. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung innerhalb von einer Woche informiert.

2.3. Dienstleistungen erbringt DPS in eigener Verantwortung. Bei Werkleistungen ist DPS für die Koordination, Beaufsichtigung und Kontrolle der Leistungserbringung sowie für die erbrachten Leistungen verantwortlich. Die organisatorische Integration der Dienst- oder Werkleistungen in den Betrieb des Auftraggebers ist von diesem eigenverantwortlich zu leisten. Der Auftraggeber ist hinsichtlich der von ihm mit den Werk- oder Dienstleistungen der DPS bezweckten und verfolgten Zielen eigenverantwortlich, es sei denn, es ist die Beratung für die Verwendbarkeit von Arbeitsergebnissen der DPS für den Auftraggeber ausdrücklich geschuldet.

2.4. DPS wird die vereinbarten Dienstleistungen nach dem Stand der Technik erbringen. DPS führt alle Leistungen sorgfältig und durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus. DPS ist berechtigt, zur Erbringung der Dienstleistungen nach eigenem Ermessen angestellte Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen. Diese unterliegen unabhängig vom Leistungsort nicht der Aufsicht und den Weisungen des Auftraggebers und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Werden (z.B. in einem Einzelvertrag) Mitarbeiter
namentlich benannt, erfolgt dies nach dem jeweiligen Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollte im Bedarfsfall ein Austausch von Mitarbeitern erforderlich werden, wird DPS auf eine vergleichbare Qualifikation achten. Der Auftraggeber kann aus wichtigem Grund den Austausch von Mitarbeitern verlangen. Die Kosten der Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters trägt in diesem Fall der Auftraggeber.

2.5. DPS wird bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber einen Zeit- und Arbeitsplan aufstellen und diesen bei Bedarf fortschreiben. DPS wird den Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Arbeiten unterrichten. Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Leistungsgegenstandes, des Zeitplans und der Vergütung, kann DPS Protokolle anfertigen. Diese werden beiderseits verbindlich, wenn DPS sie dem Auftraggeber überlässt und dieser nicht binnen einer Woche nach Zugang schriftlich mit Begründung widerspricht.

  1. Leistungsänderungen

3.1. Will der Auftraggeber den Leistungsumfang ändern, wird DPS das Änderungsverlangen prüfen und dem Auftraggeber ein entsprechendes Angebot unterbreiten. DPS kann die Ausführung eines Änderungsverlangens des Auftraggebers verweigern, wenn die Änderung nicht durchführbar ist oder wenn DPS deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

3.2. Für die Prüfung eines Änderungsverlangens und für die Ausarbeitung eines Nachtragsangebots kann DPS mangels anderer Absprachen eine Vergütung nach Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste verlangen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Nachtragsvertrag verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungsverlangens die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten, sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit.

  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber erbringt unentgeltlich als wesentliche Vertragspflicht die in den folgenden Absätzen und im Einzelvertrag beschriebenen sowie weitere ggf. erforderliche Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig.

4.2. Der Auftraggeber wird in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Insbesondere gewährt er DPS während der gesamten Vertragslaufzeit in erforderlichem Umfang Zugang zu seinen Räumlichkeiten, elektrischen Betriebsmitteln, Maschinen und Anlagen. Der Auftraggeber gewährleistet, dass Geräte, Anlagen und Betriebsmittel bereitstehen, frei zugänglich sind, sowie sich in normaler Höhe von maximal 2,5 Meter befinden und ohne Steighilfen zu erreichen sind.

4.3. Der Auftraggeber wird Leistungen Dritter, die mit den Leistungen von DPS zusammenhängen, so koordinieren, dass es nicht zu Verzögerungen, Wartezeiten und/oder Mehraufwendungen bei DPS kommt.

4.4. Die aus der verspäteten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten resultierenden Warte- und Ausfallzeiten sowie Mehraufwendungen von DPS werden dem Auftraggeber gemäß den gültigen Stundenverrechnungssätzen in Rechnung gestellt. Werden durch den Auftraggeber zu erbringende Mitwirkungsleistungen nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, bei Gefahr im Verzug auch ohne Fristsetzung, ersatzweise durch DPS erbracht, sind auch die daraus resultierenden Mehraufwendungen gemäß den gültigen Stundenverrechnungssätzen zu vergüten. Weitergehende Ansprüche von DPS bleiben unberührt.

  1. Vertragsschluss

Die Bestellung der Dienst- und/oder Werkleistungen durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist DPS berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Aufnahme der Tätigkeit erklärt werden.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Mangels anderslautender Vereinbarung erfolgt die Vergütung von Dienst- und Werkleistungen nach Aufwand zu den vereinbarten Tages- bzw. Stundensätzen oder zu dem in dem Vertrag vereinbarten Festpreis. Falls im Einzelvertrag keine Regelung zur Höhe der Vergütung getroffen wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrages.

6.2. Für Aufträge oder erbetene Abschlagsrechnungen mit einem Wert von unter 500,00 € netto wird ein Mindermengen-/Kleinrechnungszuschlag in Höhe von 40,00 € zzgl. Umsatzsteuer berechnet. Der Versand der Rechnung erfolgt per E-Mail. Wünscht der Auftraggeber den Versand der Rechnung per Post, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

6.3. Eventuell anfallende Warte- und Ausfallzeiten sowie Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungs-bereich von DPS fallen, werden gemäß den gültigen Stundenverrechnungssätzen berechnet.

6.4. In einem Vertrag angegebene Schätzpreise für Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls DPS im Verlauf der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze wesentlich überschritten werden, wird DSP den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers wird DPS die dem Schätzpreis zugrundeliegenden Mengenansätze nicht wesentlich überschreiten.

6.5. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Auftraggeber angefordert oder von DPS abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen mit 5,90 € pro angefangenen fünf Minuten berechnet.

6.6. Alle Zahlungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Beanstandungen der Rechnungen von DPS sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

6.7. Kommt der Auftraggeber mit der Vergütung in Zahlungsverzug, kann DPS nach fruchtlosem Ablauf einer einwöchigen Nachfrist ihre vertraglichen Leistungen mit sofortiger Wirkung einstellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Weitergehende Rechte von DPS aufgrund des Zahlungsverzugs des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.8. Die Parteien sind berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und/oder Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten und zu verkaufen, soweit Rechte des Auftraggebers aus dem Auftragsverhältnis nicht berührt werden.

6.9. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, falls nichts anderes vereinbart ist.

6.10. Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden; Teilrechnungen können entsprechend den bereits erbrachten Leistungen gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass DPS damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.

6.11. Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugs-zinssatz zu verzinsen. DPS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

6.12. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von DPS auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist DPS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

  1. Gewährleistung

7.1. Der Auftraggeber hat Mängel analog § 377 HGB unverzüglich anzuzeigen.

7.2. Die Gewährleistung von DPS umfasst nur die ihr ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen. Insbesondere trägt DPS keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch uneingeschränkt übernommen.

7.3. Die Gewährleistungspflicht von DPS ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, d. h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von DPS unberechtigt verweigert oder vorwerfbar verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

7.4. Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern wird auf ein Jahr beschränkt.

7.5. DPS ist berechtigt, die Vergütung ihres Aufwandes zu verlangen, soweit DPS aufgrund einer Fehlermeldung/Mängelrüge tätig geworden ist und den Fehler/Mangel nicht zu vertreten hat.

  1. Haftung

8.1. DPS haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen.

8.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet DPS nur bei Schäden, die auf wesentliche Pflichtverletzungen, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, zurückzuführen sind, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

8.3. Soweit Schadensersatzansprüche gegen DPS ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

8.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8.5.  Der Auftraggeber stellt DPS, deren Organe, Mitarbeiter, Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von jeglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die DPS und/oder den genannten Personen aus einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Auftraggeber entstehen. Der Auftraggeber erstattet DPS sowie den genannten Personen alle für die Rechtsverteidigung erforderlichen und angemessenen Aufwendungen.

  1. Betriebshaftpflichtversicherung

9.1. DPS schließt auf ihre Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von pauschal 10.000.000,00 € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab.

9.2. Der Abschluss der vorgenannten Versicherung ist dem Auftraggeber auf Verlangen durch Übersendung einer Bestätigung der Versicherung nachzuweisen.

9.3. DPS ist verpflichtet, die Betriebshaftpflichtversicherung in vorgenanntem Umfang während der gesamten Vertragsdauer aufrechtzuerhalten.

  1. Geheimhaltung und Datenschutz

10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, über sämtliche ihnen anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen sowie über sonstige geschäftliche Beziehungen und betriebliche Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, solche vertraulichen Informationen nur für den im Einzelvertrag vorgesehenen Zweck zu nutzen und sie darüber hinaus Dritten nicht zu offenbaren. Die Vertragspartner werden nur solchen Mitarbeitern und Subunternehmern Zugang zu den vertraulichen Informationen verschaffen, die für die Zwecke des Einzelvertrages Kenntnis haben müssen. Die Geheimhaltungspflicht gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren über die Beendigung des Einzelvertrages hinaus.

10.2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hat, oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind.

10.3. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung gestellten geschäftlichen Gegenstände und Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und auf entsprechende Aufforderung jederzeit dem anderen Vertragspartner auszuhändigen. Sie werden insbesondere dafür sorgen, dass unbefugte Dritte möglichst keine Einsicht nehmen können.

10.4. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, wird DPS die hiermit betrauten Mitarbeiter vor deren Einsatz schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten.

10.5. DPS ist berechtigt, personenbezogene Daten an vertragsgemäß eingesetzte Subunternehmer weiterzugeben, sofern eine solche Weitergabe zur Erbringung der jeweils beauftragten Leistung erforderlich ist. DPS wird die Subunternehmer dabei auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichten. Verschafft der Auftraggeber DPS Zugriff auf seine personenbezogenen Daten, wird er sicherstellen, dass die für eine Übermittlung an und Verarbeitung durch DPS einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

10.6. Stimmt der Auftraggeber einer Nennung als Referenzkunde zu, darf DPS zu eigenen Werbezwecken den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen und in diesem Zusammenhang auch die Unternehmenskennzeichen, Marken und Logos des Kunden in gedruckten Publikationen und auf der Website von DPS nutzen.

  1. Nutzungsrechte

Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber an schutzfähigen Lieferungen und Leistungen, die DPS dem Auftraggeber überlässt, aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das einfache, unwiderrufliche, zeitlich und örtlich nicht beschränkte Recht, diese für die vereinbarten bzw. von beiden Parteien vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke des Auftraggebers zu nutzen.

  1. Vertragslaufzeit und Kündigung

12.1. Bei Dauerschuldverhältnissen ohne festes Vertragsende kann, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

12.2. Der Auftraggeber und DPS können einen Vertrag kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen – nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist – nicht erfüllt. DPS wird nach einer Kündigung entsprechend dem Vorstehenden alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsumfangs unverzüglich oder nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeitplan einstellen. Der Auftraggeber zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des anteiligen Preises für jenen vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde. Zusätzlich wird DPS Leistungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung entstanden sind, dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Darin eingeschlossen sind im Angebot vereinbarte Ablösebeträge, durch die Kündigung entstandene zusätzliche Aufwendungen von DPS sowie Aufwendungen infolge einer damit verbundenen vorzeitigen Beendigung von Vereinbarungen im Unterauftrag. Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die von DPS zu vertreten sind, zahlt er den Preis nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistungen, die für ihn nutzbar sind.

12.3. Das Recht beider Vertragspartner zu einer Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  1. Schlussbestimmungen

13.1. Eine Abtretung oder Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten durch den Auftraggeber an Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen des Auftraggebers – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der DPS.

13.2. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail genügt). Das Schriftformerfordernis kann selbst nur schriftlich aufgehoben werden.

13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der DPS zuständige Gericht. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der DPS.

13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich gewollt haben.

13.5. Die Nutzung von Warenzeichen, Handelsnamen oder sonstiger Bezeichnungen in der Werbung oder in sonstigen Veröffentlichungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Rechtsinhabers. DPS darf den Namen des Auftraggebers und den Projektnamen als Referenz gegenüber anderen Auftraggebern oder Interessenten nennen und veröffentlichen.

13.6. Die Abtretung von Forderungen gegen DPS an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.