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Prävention als Leitprinzip.

Die Rolle des Sicherheitsbeauftragten wurde geschaffen, um nicht nur auf Defizite zu reagieren, sondern das Arbeitsumfeld aktiv, unter Einbeziehung aller Beteiligten, ganzheitlich sicher zu gestalten.

Warum ist ein ganzheitliches Präventionskonzept entscheidend?

Unter Prävention versteht man ganz allgemein alle Maßnahmen zur Verhinderung und Minimierung unerwünschter Zustände. Im Arbeitsschutz wird Prävention als Leitprinzip gesehen. Es geht vor allem darum, nicht nur auf Defizite zu reagieren, sondern das Arbeitsumfeld aktiv, unter Einbeziehung aller Beteiligten, ganzheitlich sicher zu gestalten. Prävention bildet damit die Spitze einer Stufenleiter an Strategien, mit denen auf Störungen oder Unfälle reagiert werden kann. Dazu haben wir bereits in unserem Blogbeitrag zu Maschinenprüfung und Predictive Maintenance hingewiesen.

Um so präventiver Arbeitsschutzmaßnahmen geplant werden, desto wirksamer, nachhaltiger und kostengünstiger sind im Regelfall damit auch Ergebnisse zu erzielen. Um einen präventiven Arbeitsschutz vollständig umzusetzen, ist vor allem die Integration von Sicherheit und Gesundheit in die Betriebsorganisation entscheidend.

Eine Seite dieser Medaille bilden dabei die Sicherheitsfachkräfte, die in regelmäßigen aber vergleichsweise großen Abständen, Gefährdungsbeurteilungen erstellen und daraus geeignete Sicherheitsmaßnahmen ableiten. Die andere und genauso wichtige Seite besteht in der tatsächlich, im betrieblichen Alltag, gelebten Sicherheit. Die festgelegten Sicherheitskonzepte müssen als fester Bestandteil in die täglichen Routinen und Arbeitsgewohnheiten der Mitarbeiter integriert werden und zu einer allgegenwärtigen Sicherheitskultur im Unternehmen führen.

Andersherum sind die Erfahrungen der Mitarbeiter an der Basis auch wieder ein wichtiger Input für eine Sicherheitsfachkraft. Nur wer täglich mit den Arbeitsmitteln und Anlagen umgeht, erkennt schleichende Veränderungen in der “Sicherheitslage” die zu einer sinnvollen Neubewertung der Arbeitsschutzmaßnahmen führen können. Auch die Wirksamkeit der bestehenden Sicherheitskonzepte kann am besten und nachhaltigsten nur von denjenigen eingeschätzt und kontrolliert werden, die alltäglich mit diesen Arbeitsmitteln umgehen. Diese zweite Seite der Prävention bilden vor allem die Sicherheitsbeauftragten.

Wichtige Präventionskonzepte – Das TOP-Prinzip

Das TOP-Prinzip legt die Rangfolge von Schutzmaßnahmen fest. In §4 Arbeitsschutzgesetz wird vorgegeben, dass Gefahren an ihrer Quelle zu beseitigen sind. Für den Arbeitsschutz heißt dies, dass zuerst nach technischen Lösungen gesucht werden muss. Dann und nur dann, wenn keine sinnvollen technischen Lösungen gefunden werden, wird versucht das Problem mit organisatorischen Maßnahmen zu lösen. Sollten nun auch keine sinnvollen organisatorischen Lösungen praktikabel sein, können im dritten Schritt persönliche Maßnahmen realisiert werden. Das bedeutet z.B. bei hoher Lärmbelastung nicht einfach ein Gehörschutz an die Beschäftigten auszugeben, denn dies ist eine personenbezogene Maßnahme. Nach dem TOP-Prinzip müssen eben zuerst technische Lösungen, zum Beispiel eine Einhausung der lauten Maschinen, erwogen werden. Falls eine solche Lösung nicht durchführbar ist, folgt im zweiten Schritt die Prüfung organisatorischer Maßnahmen, z.B. eine zeitliche Befristung des Aufenthalts der Beschäftigten in Lärmbereichen. Nur wenn auch keine organisatorischen Lösungen gefunden werden können, kann im Ergebnis der Gehörschutz als personenbezogene Maßnahme eingesetzt werden. Oftmals wird anstatt des TOP-Prinzips auch das STOP-Prinzip angewendet. Das „S“ steht dabei für Substitution. In unserem Lärmbeispiel wäre Substitution zum Beispiel der Wegfall der lauten Maschine oder der Einkauf einer leiseren Maschine.

Weitere Prinzipien präventiver Arbeitssicherheit

Integration in die Betriebsräume und Betriebsabläufe

Einer großen Anzahl an Gefährdungen kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn der Arbeitsschutz von vornherein mitgestaltend auftritt. Wird beispielsweise eine defekte Leiter gemeldet, die dann ersetzt wird, ist das auf Dauer weniger wirkungsvoll, als einen sicheren Aufstieg beim Planen der Arbeiten und des Arbeitsumfeldes direkt in die betrieblichen Abläufe zu integrieren, sodass nun Leitereinsätze nicht mehr so oft erforderlich werden. Dies ist beispielsweise dadurch möglich, dass beim Neu- oder Umbau eines Arbeitsplatzes eine Treppe oder Hebebühne installiert wird.

Organisation kontinuierlicher Verbesserung

Betrieblicher Arbeitsschutz muss kontinuierlich und systematisch weiterentwickelt werden, um eine stetige Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erreichen. Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsschutzziele, Managementsysteme, betriebliches Controlling und das „lernende“ Unternehmen sind gute Werkzeuge, um die vom Gesetzgeber in §3 Arbeitsschutzgesetz angestrebte Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erreichen. Auch der Sicherheitsbeauftragte ist dabei ein Baustein innerhalb der angestrebten Optimierung.

Integration der Beschäftigten

Die Beschäftigten vor Ort kennen ihren Arbeitsplatz am besten und können einen großen Beitrag leisten, um Veränderungen am Arbeitsplatz praxisorientiert und erfolgreich umzusetzen. Ein erster wirksamer Schritt zur Beteiligung der Beschäftigten ist die Einbindung der Sicherheitsbeauftragten.

Sicherheitsfachkraft vs. Sicherheitsbeauftragter

Die Bezeichnungen Sicherheitsfachkraft und Sicherheitsbeauftragter werden in der Praxis oft verwechselt, deswegen fassen wir die wichtigsten Unterschiede hier einmal kurz zusammen.

Rechtsgrundlagen

Zum ersten unterscheiden sich die Rechtsgrundlagen nach denen eine Sicherheitsfachkraft und ein Sicherheitsbeauftragter jeweils bestellt werden und tätig sind. Für Sicherheitsbeauftragte sind der §22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), §20 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ einschlägig. Die Arbeit einer Sicherheitsfachkraft wird dagegen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ geregelt.

Auch die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft und eines Sicherheitsbeauftragten sind durchaus unterschiedlich. Die Sicherheitsfachkraft ist verantwortlich für die:

  • Sicherheitstechnische Überprüfung der Einrichtungen und Arbeitsverfahren
  • Durchführung des Arbeitsschutzes, Mängelfeststellung, Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit
  • Untersuchung und Auswertung der Unfallursachen

Außerdem kümmert sich die Sicherheitsfachkraft um Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen zu ihrer Abwendung und Beratung, bei:

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung der Einrichtungen
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • Beschaffung der technischen Arbeitsmittel
  • Einführung der Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe
  • Auswahl und Erprobung der persönlichen Schutzausrüstungen
  • Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsumgebung

Ein Sicherheitsbeauftragter dagegen wird vor allem bestellt zur Unterstützung des Unternehmers bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, insbesondere durch:

  • Sich überzeugen vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstungen
  • Das aufmerksam Machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren

Sicherheitsbeauftragte tragen nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz, wie jeder andere Beschäftigte auch keine rechtliche Verantwortung. Damit ergibt sich für sie auch kein zusätzliches Haftungsrisiko und deshalb können Sicherheitsbeauftragte auch keine Weisungen erteilen oder Aufsicht führen.

Ausbildung

In Punkto Ausbildung handelt es sich bei Sicherheitsfachkräften in der Regel um Ingenieure. Im Gegensatz dazu werden zu Sicherheitsbeauftragten, relativ unabhängig von der Art der fachlichen Qualifikation, Mitarbeiter eines Betriebes berufen, die wie in § 20 DGUV Vorschrift 1 festgelegt ist, die folgenden 4 Kriterien erfüllen:

  1. Das erste Kriterium ist die räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten.
  2. Das zweite Kriterium betrifft die zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten. Liegt zum Beispiel Schichtarbeit vor, dann ist es angemessen, dass der Unternehmer einen Sicherheitsbeauftragten pro Schicht bestellt.
  3. Das dritte Kriterium zielt auf die fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten ab. Es sollen nur Sicherheitsbeauftragte bestellt werden, die im Arbeitsbereich dauerhaft gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten wie die anderen Beschäftigten ausüben.
  4. Das vierte Kriterium folgt der Vorgabe des Gesetzgebers und betrifft die Anzahl der Beschäftigten. Die notwendige Zahl von Sicherheitsbeauftragten orientiert sich an der Ausdehnung des Arbeitsbereiches sowie an der Anzahl der Beschäftigten.

Ein wirksames Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten setzt einfach deren fachliche Nähe zu den Arbeitsbereichen der Beschäftigten im eigenen Zuständigkeitsbereich voraus. Die notwendige fachliche Nähe ist z.B. dann gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten und die Beschäftigten dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben und wenn den Sicherheitsbeauftragten die Beschäftigtenstruktur im Zuständigkeitsbereich, insbesondere im Bezug auf Qualifizierung und Sprache bekannt ist.

Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahr. Dieses Kriterium bezieht sich auf die Gefährdungsbeurteilung, die der Unternehmer nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu erarbeiten hat. Die notwendige Zahl von Sicherheitsbeauftragten orientiert sich außerdem an der Ausdehnung des Arbeitsbereiches sowie an der Anzahl der Beschäftigten.

Der Arbeitsschutzausschuss

Unternehmen haben nach §11 des Arbeitssicherheitsgesetzes bei mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden, der alle Beteiligten am Arbeitsschutz regelmäßig koordiniert. Der Ausschuss tagt mindestens viermal jährlich und dient dazu, Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes von allgemeiner und übergeordneter Bedeutung zu besprechen. Außerdem sollen Entscheidungen vorbereitet werden, um den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz voranzubringen. Ständige Mitglieder des ASA sind:

  • die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder eine beauftragte Person
  • zwei Vertreterinnen/Vertreter des Betriebs- bzw. Personalrats
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • die Betriebsärztin/der Betriebsarzt
  • der/die Sicherheitsbeauftragte

Der Sicherheitsbeauftragte & seine Aufgaben

Auch ohne Betriebliches Gesundheitsmanagement achten in vielen Unternehmen schon die Sicherheitsbeauftragten, neben den Arbeitsschutzaufgaben, auf die Organisation der Ersten Hilfe und den Brandschutz. Aber auch mit weiteren verwandten Aspekten wie dem Eingliederungsmanagement oder dem alternsgerechten Arbeiten können sie überwachend betraut werden. Die Aufgabenbereiche sind in der obigen Abbildung zusammengefasst und werden im Folgenden näher erläutert.

Erste Hilfe

Sicherheitsbeauftragte informieren Vorgesetzte, wenn ihnen auffällt, dass Verbandskästen nicht aufgefüllt sind, Verbandbucheinträge nicht erfolgen oder die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer nicht ausreicht oder nur unregelmäßig angeboten wird.

Notfälle

In Unternehmen müssen Notfallmaßnahmen organisiert sein und Pläne existieren, um bei Bränden, Explosionen und sonstigen gefährliche Störungen des Betriebsablaufs reagieren zu können. Zu diesen Maßnahmen gehören:

  • Ein Alarmplan
  • Ein Flucht- und Rettungsplan
  • Ein Notfallplan für unerwartete Situationen (z.B. Amoklauf)
  • Regelungen zum Brandschutz (z.B. Brandschutzordnung, Ausstattung des Unternehmens mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und die Unterweisung und Übung einer ausreichenden Anzahl Beschäftigter im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen

Während eines Probealarms können Sicherheitsbeauftragte z.B. sehr gut überprüfen, ob die Evakuierung von Beschäftigten, Betriebsfremden und Personen mit eingeschränkter Mobilität auch gut funktioniert.

Unterweisung

Nachhaltiger Arbeitsschutz erfordert von den Beschäftigten ein umfangreiches Wissen in Bezug auf die notwendigen Sicherheitsaspekte im Betrieb und bezüglich der Bewältigung kritischer Situationen. Dies betrifft vor allem Arbeitsabläufe, die ein höheres Gefahrenpotential aufweisen. Es ist daher äußerst wichtig, dass alle Beschäftigten intensiv über die Risiken ihrer Arbeit informiert und in das richtige Verhalten in kritischen Situationen mindestens jährlich unterwiesen werden.

Beobachten Sicherheitsbeauftragte Arbeitsweisen, die der betrieblichen Unterweisung widersprechen, können und müssen sie Beschäftigte darauf ansprechen. Bei regelmäßigen Abweichungen durch dieselbe Person muss eine Meldung an den Vorgesetzten erfolgen, damit er eine erneute Unterweisung veranlassen kann.

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Oft tragen die Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA), um Restgefahren zu minimieren und gegen schädigende Einwirkungen geschützt zu sein. Dafür werden den Beschäftigten geeignete PSA in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung bereitgestellt.

Eine gute Praxis ist dabei die frühzeitige Einbindung der Sicherheitsbeauftragten z.B., um die angebotenen Schutzhandschuhe, Gehörschutzmittel oder Schutzbrillen sorgfältig zu testen.

Gesundheit im Betrieb

Traditionellerweise verstehen Sicherheitsbeauftragte unter Arbeitsschutz die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bzw. die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Der Begriff „Gesundheit im Betrieb“ ist weiterführend. Er umfasst auch die Verpflichtung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) und auch freiwillige Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Sicherheitsbeauftragte können als „Frühwarnsystem“ für weitergehende Gesundheitsfragen fungieren. Sie erkennen oft zuerst, wenn vermehrt gesundheitliche Probleme auftreten oder sie werden als Vertrauensperson von den Beschäftigten direkt um Hilfe gebeten. Sicherheitsbeauftragte können Betroffene dann an den die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt verweisen oder auf besondere Regelungen in Betriebsvereinbarungen hinweisen.

Sucht: Alkohol, Drogen, Medikamente

Bereits geringe Mengen Drogen, Medikamente oder Alkohol wirken beeinträchtigend auf Konzentration und Leistungsfähigkeit. Reaktionszeit und Risikobereitschaft erhöhen sich, es kommt öfter zu Ausfallzeiten, unsicheren Situationen und Unfällen.

Sicherheitsbeauftragte können sich darüber informieren, ob es zur Suchtthematik im Unternehmen konkrete Betriebsvereinbarungen gibt und welche Regelungen oder Maßnahmen daraufhin in der Gefährdungsbeurteilung festgeschrieben sind. Sie kennen die Beschäftigten und merken oft zuerst, wenn etwas nicht stimmt.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Aufgrund seiner ständigen Verfügbarkeit ist Strom eine sichere Energiequelle. Aber gleichzeitig ist Strom wegen des täglichen Umgangs ein Themenfeld, für das die Beschäftigten oft ein eher geringes Gefährdungsbewusstsein entwickeln.

Gespräche mit Arbeitnehmern, die an- oder in der Nähe von elektrischen Anlagen arbeiten, aber keine Elektrofachkräfte sind, oder mit schadhaften Geräten arbeiten und ungeprüfte Geräte einsetzen, gehören leider zur gängigen Praxis, genauso wie schadhafte Anlagen und Geräte selbst. Deshalb ist es besonders wichtig, nicht nur bei den aktuellen Fällen Abhilfe zu schaffen, sondern dass Sicherheitsbeauftragte darauf hinwirken, dass die Mängel organisatorisch und dauerhaft beseitigt werden.

Fazit

Sicherheitsbeauftragte agieren ergänzend zu Sicherheitsfachkräften in allen wichtigen Fragen rund um einen präventiven Arbeitsschutz. Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis die Aufgabe zu, in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und entsprechend adäquat zu reagieren. Sie beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und benutzt werden. Sie sind, ohne dafür festgeschriebenen Zeitaufwand, auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend sowie ehrenamtlich tätig und treten gegenüber den Beschäftigten als Multiplikatoren auf. Sicherheitsbeauftragte wirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion auf ein sicherheitsgerechtes Verhalten aller Beschäftigten hin.

Die wichtigsten Infos aus diesem Artikel haben wir außerdem in dieser Infografik noch einmal grafisch zusammengefasst. Die Grafik steht unter der creative commons Lizenz und kann unter Nennung des Urhebers, nur in unveränderter Form, weiterverwendet werden.

Wir, die Deutsche Prüfservice GmbH, beraten Sie gern in Fragen des präventiven Arbeitsschutzes, speziell vor allem bei Fragen zur elektrischen Sicherheit und bezüglich Predictive Maintenance von Maschinen und Anlagen!