Sobald Lasten bewegt oder gehoben werden, benötigt man oftmals Lastaufnahmemittel.
Alle Lastaufnahme- und Anschlagmittel im Hebezeugbetrieb müssen gemäß der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nach BetrSichV § 10 und DGUV Regel 100-500 mindestens einmal jährlich durch eine „Befähigte Person“ geprüft werden.
Welche Leistungen erhalten Sie?
Warum wird geprüft?
Sobald Lasten bewegt oder gehoben werden, benötigt man oftmals Lastaufnahmemittel. Diese müssen nach der DGUV R100-500 regelmäßig durch eine „Befähigte Person“ geprüft werden.
Alle Lastaufnahmemittel wie z. B. Ketten, Seile, Hebebänder, Haken, Klemmen etc. müssen nach DGUV R100-500 vor der ersten Inbetriebnahme sowie mindestens einmal jährlich (bei Bedarf auch öfter) von einem Sachkundigen geprüft werden.
Als Anschlagmittel gelten:
– Seile, Ketten, Hebebänder
– Stahldrahtseile und Drahtseilklemmen
– Anschlagketten
– Schäkel
– Hebebänder und Rundschlingen
– Faserseile
– Kombinierte Anschlagmittel
– Klemmen und Zangen
Prüfungspflicht gemäß der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nach BetrSichV § 10 und DGUV Regel 100-500
Lastaufnahmeeinrichtungen sind ein wichtiges Verbindungsglied zwischen Transportgut und Kran.
Ebenso muss bei den Lastaufnahmeeinrichtungen auf die Auswahl, wie z. B. Eignung, Tragfähigkeit etc. geachtet werden. Ein sicherer Lasttransport ist nur mit einwandfreien, bzw. intakten Lastaufnahmeeinrichtungen möglich. Aus diesem Grund sind alle Anschlag- und Lastaufnahmemittel im Hebezeugbetrieb gemäß der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nach BetrSichV § 10 und DGUV Regel 100-500 prüfpflichtig. Das bedeutet, dass sie nicht nur vor jeder Benutzung eine Sicht-Kontrolle durchlaufen müssen, sondern tatsächlich mindestens einmal pro Jahr durch einen Sachkundigen begutachtet werden müssen.
Fehlt im Falle eines Unfalles die entsprechend fachmännische Dokumentation, kann der Versicherer den Versicherungsschutz verweigern, da das Anschlagmittel als nicht zugelassen gilt.
DIN ISO 9001:2015 Zertifizierung
Um der Verantwortung für Ihre Sicherheit umfassend gerecht zu werden, hat sich DPS als erstes Unternehmen der Branche für einen weltweit anerkannten Standard des internen Qualitätsmanagements zertifizieren lassen.
Durch die Industrienorm DIN ISO 9001:2015, die 2015 in einer Neufassung verabschiedet wurde, werden Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, Strukturen und Arbeitsabläufe verbindlich und transparent in Prozess- und Verfahrensanweisungen geregelt und dokumentiert.
Konkretisierung der Befähigten Person nach TRBS 1203
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3) sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Arbeitgeber in Einvernehmen mit der Befähigten Person (BetrSichV § 14 Absatz 2) festgelegt werden. DPS beschäftigt ausschließlich Servicetechniker, die als ordnungsgemäß qualifizierte befähigte Personen nach TRBS 1203 gelten und bietet somit allen Kunden den höchsten Prüfstandard.
Gemäß § 3 (6) BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält.