Unter dem Begriff „persönliche Schutzausrüstung“, kurz PSA genannt, werden verschiedene Gegenstände zusammengefasst, die von Arbeitnehmern bei bestimmten Tätigkeiten getragen werden müssen.
Die PSA soll, wie der Name bereits sagt, „persönlichen Schutz“ am Arbeitsplatz bieten. Die PSA kann die Arbeitssicherheit der Beschäftigten erhöhen, Berufskrankheiten und Unfälle vermeiden und Unfallkosten senken. Sollte es doch mal zu einem Unfall kommen, kann die PSA schädliche Konsequenzen minimieren. Dabei ist die PSA jedoch nicht als Mittel erster Wahl zur Vermeidung von Gefahren und Unfällen zu verstehen, sondern als Ergänzung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Je nach Tätigkeitsbereich umfasst die PSA verschiedene Gegenstände, die unterschiedliche Bereiche des Körpers schützen können. Sicherheitsschuhe beispielsweise schützen durch Schutzkappen aus Stahl oder Kunststoff die Zehen vor fallenden schweren Gegenständen. Vor herabfallenden oder umfallenden Objekten sollen auch Schutzhelme schützen. Atemschutzmasken sorgen dafür, dass Arbeitnehmer keine giftigen Gase einatmen. Kapselgehörschutze oder Ohrstöpsel sind zu tragen, wenn in der Nähe von lauten Maschinen gearbeitet wird. Schutzbrillen schützen die Augen, wenn Schweißarbeiten oder Holzarbeiten durchgeführt werden. Arbeitnehmer, die in großer Höhe arbeiten, benötigen unter anderem einen Auffanggurt.
Es gibt drei PSA-Kategorien:
Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in der PSA-Benutzungsverordnung, kurz PSA-BV, ist geregelt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten die benötigte PSA kostenlos zur Verfügung stellen müssen. Ist keine gesetzliche Grundlage in einem bestimmten Tätigkeitsfeld vorhanden, muss der Arbeitnehmer selbst für die Kosten aufkommen, wenn er sich dennoch mit einer PSA ausstatten möchte.
Das Tragen der PSA ist für jeden Mitarbeiter verpflichtend. Auch Besucher oder Fremdfirmenmitarbeiter bilden da keine Ausnahme.
Sollte es am Arbeitsplatz zu einem Unfall kommen, und der Beschäftigte trägt keine Schutzkleidung, ist es möglich, dass kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Auch kann wiederholtes Nichttragen der PSA eine Abmahnung vom Arbeitgeber bis zur Kündigung zur Folge haben. Mitarbeiter, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten zum Tragen einer PSA verpflichtet sind, sollten dies ernstnehmen, um ihre Gesundheit bestmöglich zu schützen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten im Umgang mit der PSA zu instruieren. Beschäftigte sollen ihre PSA vor jeder Benutzung einer Sicht- und Funktionsprüfung unterziehen. Ist ein Gegenstand nicht mehr intakt, so muss dies dem Vorgesetzten gemeldet werden. Kaputte PSA bietet keinen ausreichenden Schutz und ist deshalb sofort zu ersetzen. Damit die PSA ihren Sinn bestmöglich erfüllen kann, ist es wichtig, dass sie korrekt angewendet wird. Eine schlechtsitzende Staubmaske zum Beispiel kann den Träger nicht adäquat schützen.
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