Elektrosicherheit und Explosionsschutz: Prüfpflichten, Zonen und Verantwortlichkeiten im Ex-Bereich

Elektrosicherheit und Explosionsschutz: Prüfpflichten, Zonen und Verantwortlichkeiten im Ex-Bereich
Elektrische Funken, Lichtbögen und heiße Oberflächen zählen zu den häufigsten Zündquellen explosionsfähiger Atmosphären – und genau hier treffen zwei Sicherheitsdisziplinen aufeinander, die in der Praxis oft getrennt betrachtet werden: Elektrosicherheit und Explosionsschutz. Wer elektrische Anlagen in sogenannten Ex-Bereichen betreibt, steht vor der Herausforderung, anspruchsvolle gesetzliche Pflichten zu erfüllen, deren Missachtung nicht nur erhebliche Haftungsrisiken birgt, sondern im Ernstfall Leben und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet.

Dieser Beitrag führt Sie systematisch durch das Thema: von den rechtlichen und technischen Grundlagen über die zentrale Prüfpflicht nach BetrSichV § 15 und die Zoneneinteilung bis hin zur Gefährdungsbeurteilung, der Koordination der Fachverantwortlichen und einer rechtssicheren Dokumentation. Abschließend zeigen wir typische Fehlerquellen aus der Praxis und wie Sie diese vermeiden. Ziel ist es, Ihnen ein integriertes Verständnis dafür zu vermitteln, wie elektrische Arbeitsmittel in Ex-Zonen nicht zur Gefahr, sondern zu einem beherrschbaren, sicheren Bestandteil des betrieblichen Ablaufs werden.

Grundlagen der Elektrosicherheit in explosionsgefährdeten Bereichen

Elektrosicherheit bildet die zentrale Schnittstelle zum Explosionsschutz, da elektrische Arbeitsmittel durch Funken, Lichtbögen oder heiße Oberflächen zu den häufigsten Zündquellen zählen. In Bereichen, in denen brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlichen Konzentrationen auftreten können, genügt bereits eine geringe Zündenergie, um eine Explosion auszulösen – weshalb der Vermeidung wirksamer Zündquellen oberste Priorität zukommt.

Beide Disziplinen greifen ineinander:

  • Die klassische Elektrosicherheit schützt Personen und Anlagen vor Gefährdungen wie Stromschlag, Kurzschluss oder Brand.
  • Der Explosionsschutz erweitert diese Anforderungen um die konsequente Verhinderung jeglicher Zündquellen.

Elektrische Betriebsmittel müssen daher in Ex-Zonen über eine entsprechende Zündschutzart und Kennzeichnung gemäß der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU verfügen, die in nationales Recht und in Normen wie die DIN EN 60079-Reihe überführt wurde.

Einteilung in Ex-Zonen

Grundlegend ist die Klassifizierung der Gefahrenbereiche nach Auftretenswahrscheinlichkeit einer gefährlichen Atmosphäre:

Atmosphäre Ständig Gelegentlich Selten / kurzzeitig
Gase, Dämpfe, Nebel Zone 0 Zone 1 Zone 2
Stäube Zone 20 Zone 21 Zone 22

Je nach Zone gelten unterschiedlich strenge Anforderungen an die zu verwendenden Gerätekategorien. So dürfen etwa in Zone 1 ausschließlich Betriebsmittel mit hohem Sicherheitsniveau eingesetzt werden.

Rechtlicher Rahmen

Der rechtliche Rahmen für den Betrieb solcher Anlagen ergibt sich maßgeblich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die in § 15 die Prüfpflicht von Arbeitsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen regelt. Konkretisiert werden diese Vorgaben durch:

  • die TRBS 1201 Teil 1, die die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen detailliert beschreibt
  • die DIN EN 60079-17, die Inspektion und Wartung elektrischer Anlagen normiert

Damit die hohen sicherheitstechnischen Anforderungen umgesetzt werden, ist eine enge Koordination verschiedener Fachverantwortlicher unerlässlich (siehe eigener Abschnitt weiter unten). Für Betreiber bedeutet dies: Die Elektrosicherheit darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist stets im Kontext der spezifischen Explosionsgefahren der jeweiligen Sonderumgebung zu bewerten. Eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung, dokumentierte Prüfprozesse und die Qualifikation der Prüfpersonen bilden das Fundament eines rechtssicheren und unfallpräventiven Betriebs.

Prüfpflicht nach BetrSichV § 15 und TRBS 1201 Teil 1

Die Prüfpflicht nach BetrSichV § 15 verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen durch befähigte Personen prüfen zu lassen. Diese gesetzliche Verankerung wird durch die TRBS 1201 Teil 1 konkretisiert, die detaillierte Vorgaben zu Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen liefert.

Die drei wesentlichen Prüfanlässe

  • 15 BetrSichV schreibt drei zentrale Prüfanlässe vor:
  1. Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
  2. Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen
  3. Wiederkehrende Prüfungen, deren Fristen der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festlegen muss, sofern keine konkreten Höchstfristen vorgegeben sind

In den Zonen 0, 1, 2 (Gas) und 20, 21, 22 (Staub) gilt dabei besondere Schärfe, da elektrische Betriebsmittel hier als potenzielle Zündquellen wirken können. Die TRBS 1201 Teil 1 verweist für die wiederkehrende Prüfung explizit auf die DIN EN 60079-17, die die anzuwendenden Prüfverfahren – Sicht-, Nah- und Detailprüfung – sowie die Prüfintervalle näher beschreibt.

Risikobasierte Prüffristen

Die Festlegung der Prüffristen erfolgt risikobasiert und berücksichtigt Faktoren wie:

  • Beanspruchung der Anlagen
  • Umgebungsbedingungen (z. B. korrosive Atmosphären)
  • Alterungsprozesse
  • die jeweilige Zone

In besonders kritischen Bereichen können kontinuierliche Überwachungssysteme oder verkürzte Intervalle erforderlich sein, während weniger gefährdete Zone-2- oder Zone-22-Bereiche längere Fristen erlauben.

Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person

Ein zentraler Aspekt der TRBS 1201 Teil 1 ist die Definition der „zur Prüfung befähigten Person“. Diese muss verfügen über:

  • eine geeignete Berufsausbildung
  • einschlägige Berufserfahrung
  • eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Bereich der zu prüfenden Arbeitsmittel

Für Prüfungen im Explosionsschutz reicht die allgemeine elektrotechnische Qualifikation jedoch nicht aus. Zusätzlich sind spezifische Kenntnisse erforderlich über Zündschutzarten, Zoneneinteilung, die Normen der Reihe DIN EN 60079 sowie die Wechselwirkung zwischen elektrischen Eigenschaften und der explosionsfähigen Atmosphäre. Damit setzt die Prüfpflicht in Sonderumgebungen ein interdisziplinäres Anforderungsprofil voraus.

Die Ergebnisse jeder Prüfung sind zu dokumentieren und die Prüfberichte über die gesamte Nutzungsdauer aufzubewahren (Details siehe Abschnitt Dokumentation). Werden diese Pflichten vernachlässigt, drohen nicht nur haftungs- und ordnungsrechtliche Konsequenzen, sondern konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit.

Zoneneinteilung und Anforderungen an elektrische Arbeitsmittel

Die DIN EN 60079-17 regelt die Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und definiert in Verbindung mit der Zoneneinteilung die spezifischen Anforderungen an elektrische Betriebsmittel.

Gerätekategorien je Zone

Aus der Zoneneinteilung leiten sich nach der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU die erforderlichen Gerätekategorien ab. Elektrische Arbeitsmittel müssen entsprechend ihrer Eignung gekennzeichnet sein:

Zone Atmosphäre Mindest-Gerätekategorie (Gruppe II)
Zone 1 / 21 Gas / Staub Kategorie 2 (z. B. 2G / 2D)
Zone 2 / 22 Gas / Staub Kategorie 3 (z. B. 3G / 3D)

Geräte höherer Kategorie dürfen stets auch in weniger kritischen Zonen eingesetzt werden.

Zündschutzarten

Zentral für die Elektrosicherheit ist die Auswahl der passenden Zündschutzart, die verhindert, dass ein Betriebsmittel zur Zündquelle wird. Verbreitete Schutzarten sind:

  • Druckfeste Kapselung „d“
  • Eigensicherheit „i“ – die elektrische Energie wird so begrenzt, dass weder Funken noch thermische Effekte eine Zündung auslösen können; dominiert in der Mess-, Steuer- und Regeltechnik
  • Erhöhte Sicherheit „e“
  • Überdruckkapselung „p“
  • Schutz durch Gehäuse „t“ (für Staub-Atmosphären)

Prüfarten und Prüffristen nach DIN EN 60079-17

Die Norm verlangt ein strukturiertes Prüf- und Instandhaltungskonzept, das auf drei Prüfarten basiert, die sich in Detailtiefe und Aufwand unterscheiden:

  1. Sichtprüfung
  2. Nahprüfung
  3. Eingehende (Detail-)Prüfung

Die wiederkehrende Prüfung elektrischer Anlagen in Ex-Bereichen darf eine Frist von in der Regel maximal drei Jahren nicht überschreiten, wobei die Gefährdungsbeurteilung kürzere Intervalle vorgeben kann – etwa bei korrosiven Umgebungsbedingungen, mechanischer Beanspruchung oder besonderen betrieblichen Belastungen.

Die Prüfungen umfassen unter anderem:

  • Kontrolle der Gehäuseintegrität
  • Prüfung der Kabel- und Leitungseinführungen
  • Kontrolle der Erdungs- und Potentialausgleichsverbindungen
  • Übereinstimmung der eingesetzten Geräte mit der Zonenklassifizierung

Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung

Die Gefährdungsbeurteilung in explosionsgefährdeten Bereichen ist die systematische Analyse aller potenziellen Zündquellen, aus der sich technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ableiten. Sie bildet die rechtliche und sicherheitstechnische Grundlage für den Einsatz elektrischer Arbeitsmittel und wird durch BetrSichV und GefStoffV verbindlich gefordert.

Ablauf der Bewertung

Der Arbeitgeber muss zunächst:

  1. gefährliche explosionsfähige Atmosphären identifizieren
  2. die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens bewerten
  3. daraus die Zoneneinteilung ableiten (nach TRBS 2152 und DIN EN 60079-10)

Im Rahmen der Zündquellenbewertung sind elektrische Betriebsmittel von zentraler Bedeutung, da Funken, heiße Oberflächen, Lichtbögen und elektrostatische Aufladungen zu den wesentlichen Zündgefahren zählen (detailliert behandelt in TRBS 2152 Teil 3).

Das STOP-Prinzip im Explosionsschutz

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen folgt man dem etablierten Stufenmodell:

  • Primärer Explosionsschutz: Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären
  • Sekundärer Explosionsschutz: Zündquellenvermeidung
  • Tertiärer Explosionsschutz: konstruktive Maßnahmen zur Begrenzung von Explosionsauswirkungen

Technische und organisatorische Maßnahmen

Technische Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung:

  • druckfest gekapselte Gehäuse (Ex d)
  • eigensichere Stromkreise (Ex i)
  • erhöhte Sicherheit (Ex e)
  • Überdruckkapselung (Ex p)

Organisatorische Maßnahmen:

  • Betriebsanweisungen und Schulungen
  • Freigabeverfahren für Reparaturarbeiten
  • ein zuverlässiges Wartungs- und Prüfmanagement

Besondere Aufmerksamkeit gilt den elektrostatischen Aufladungen, der Erdung und dem Potenzialausgleich, da diese häufig unterschätzte, aber wirksame Zündquellen darstellen; ihre Beherrschung ist in der DIN EN 60079-32 geregelt. In der Praxis empfiehlt sich ein iteratives Vorgehen: Änderungen an Anlagen, Prozessen oder Stoffen erfordern regelmäßig eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, um neue Zündquellen frühzeitig zu erkennen.

Koordination zwischen Elektromeister, Sicherheitsingenieur und Explosionsschutzbeauftragtem

Die Koordination der Fachverantwortlichen ist in explosionsgefährdeten Bereichen unverzichtbar, da sich ihre Verantwortungsbereiche an kritischen Schnittstellen überschneiden und nur eine abgestimmte Zusammenarbeit lückenlose Elektrosicherheit und Explosionsschutz gewährleistet.

Wer ist wofür zuständig?

  • Elektromeister / zur Prüfung befähigte Person (TRBS 1203): übernimmt die fachgerechte Errichtung, Instandhaltung und wiederkehrende Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Bei Geräten in Zone 1/2/21/22 ist zusätzlich die spezifische Befähigung im Explosionsschutz nach DIN EN 60079-17 erforderlich, um Zündschutzarten korrekt zu beurteilen.
  • Sicherheitsingenieur (Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 6 ASiG): berät den Arbeitgeber übergreifend zu Gefährdungsbeurteilungen, sicherheitstechnischen Konzepten und der Umsetzung des Arbeitsschutzes.
  • Explosionsschutzbeauftragter: gestaltet das Explosionsschutzdokument nach § 6 GefStoffV mit, überwacht Zoneneinteilungen und behält die Einhaltung der spezifischen Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen im Blick.

Entscheidend ist, dass die rechtliche Gesamtverantwortung beim Arbeitgeber verbleibt; die genannten Funktionen unterstützen beratend bzw. ausführend.

Instrumente für reibungslose Schnittstellen

Eine klare Rollenabgrenzung verhindert sowohl gefährliche Verantwortungslücken als auch ineffiziente Doppelarbeit. Bewährt haben sich:

  • regelmäßige gemeinsame Begehungen und dokumentierte Schnittstellengespräche
  • ein zentral geführtes Anlagen- und Prüfkataster mit Zonenzuordnung, Zündschutzart, Prüffristen und Prüfergebnissen
  • eine schriftliche Verantwortungsmatrix oder ein Pflichtenheft, das regelt, wer welche Aufgabe veranlasst, durchführt, freigibt und kontrolliert
  • ein abgestimmtes Änderungsmanagement: Änderungen an Anlage, Stoffen oder Prozessen lösen stets eine gemeinsame Bewertung der Auswirkungen auf Zoneneinteilung, elektrische Schutzmaßnahmen und Prüfintervalle aus
  • eine gemeinsame Schulungs- und Unterweisungsplanung

Erst durch dieses koordinierte Zusammenwirken entsteht ein durchgängiges Sicherheitssystem mit nachvollziehbarer Verantwortungskette – ein Aspekt, der bei behördlichen Prüfungen und im Schadensfall erhebliche haftungsrechtliche Bedeutung gewinnt.

Dokumentation, Explosionsschutzdokument und Prüfnachweise

Die lückenlose Dokumentation bildet das zentrale Bindeglied zwischen Elektrosicherheit und Explosionsschutz, indem sie die ordnungsgemäße Prüfung, Bewertung und Instandhaltung aller relevanten Arbeitsmittel nachvollziehbar belegt.

Das Explosionsschutzdokument als Kernstück

Das Explosionsschutzdokument nach § 6 GefStoffV führt zusammen:

  • die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
  • die Zoneneinteilung (Zone 0/1/2 für Gase, 20/21/22 für Stäube)
  • die getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen
  • die Eignung der eingesetzten elektrischen Betriebsmittel

Es ist kein statisches Schriftstück, sondern muss bei jeder wesentlichen Anlagenänderung, bei neuen Erkenntnissen aus Gefährdungsbeurteilungen, bei Änderung eingesetzter Stoffe oder Verfahren sowie nach sicherheitsrelevanten Vorfällen unverzüglich überarbeitet werden.

Inhalt einer professionellen Dokumentation

Eine vollständige Dokumentation umfasst mindestens:

  • das aktuelle Explosionsschutzdokument samt Zonenplan und Anlagenverzeichnis
  • die Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen
  • sämtliche Prüfprotokolle und Mängelberichte
  • Konformitätsnachweise und EU-Baumusterprüfbescheinigungen der ATEX-Geräte
  • Wartungs- und Instandhaltungsaufzeichnungen

Rechtssichere Prüfprotokolle müssen eindeutig dokumentieren: wer (mit Qualifikationsnachweis), wann, was, mit welchem Ergebnis und mit welchen Mängeln oder Maßnahmen geprüft hat. Gerade an der Schnittstelle entstehen häufig Lücken, wenn die elektrotechnische Prüfung nach DGUV V3 und die Ex-Schutzprüfung nach DIN EN 60079-17 nicht aufeinander abgestimmt dokumentiert werden.

Archivierung und digitale Steuerung

Für die rechtssichere Archivierung empfiehlt es sich, alle Dokumente über die gesamte Nutzungsdauer der Anlage aufzubewahren – Prüfprotokolle mindestens bis zur nächsten Prüfung, in der Praxis jedoch deutlich länger. Im Schadensfall, bei Behördenprüfungen oder Versicherungsfragen sind sie entscheidende Beweismittel.

Ein zentrales, vorzugsweise digitales Dokumentenmanagementsystem mit Zugriffsschutz, Versionsverwaltung und automatischen Erinnerungsfunktionen reduziert das Risiko von Fristversäumnissen erheblich. Verknüpft man Zonenpläne, Geräteverzeichnisse, Prüfpläne und Verantwortlichkeitsmatrizen, stoßen Änderungen an einer Stelle automatisch Folgeprüfungen an. So wird die Dokumentation vom reinen Verwaltungsaufwand zum aktiven Steuerungsinstrument.

Typische Fehlerquellen und Diskussionspunkte in der Praxis

Die häufigsten Fehlerquellen an der Schnittstelle zwischen Elektrosicherheit und Explosionsschutz entstehen durch unklare Zuständigkeiten, vernachlässigte Prüffristen sowie eine fehlerhafte Geräteauswahl.

Unklare Zuständigkeiten und Prüffristen

In der Praxis ist die Verantwortung für die Prüfpflicht nach BetrSichV § 15 zwischen Elektromeister, Sicherheitsingenieur und Explosionsschutzbeauftragtem oft nicht eindeutig geregelt. Die Folge: notwendige wiederkehrende Prüfungen werden entweder doppelt durchgeführt oder – weitaus problematischer – schlicht übersehen. Häufig werden Prüffristen zudem aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet, ohne die besonderen Beanspruchungen durch korrosive Atmosphären, mechanische Belastung oder Temperaturschwankungen ausreichend zu berücksichtigen.

DGUV V3 ersetzt nicht die Ex-Prüfung

Ein klassischer Diskussionspunkt ist die Frage, ob eine allgemeine Prüfung der Elektrosicherheit nach DGUV V3 die explosionsschutzspezifische Inspektion nach TRBS 1201 Teil 1 bzw. DIN EN 60079-17 ersetzen kann. Das ist nicht der Fall: Beide Prüfregime verfolgen unterschiedliche Schutzziele und ergänzen sich lediglich.

Fehlerhafte Geräteauswahl und Instandhaltung

Betriebsmittel müssen nicht nur der zutreffenden Gerätegruppe und -kategorie entsprechen, sondern auch die korrekte Zündschutzart, Temperaturklasse und Explosionsgruppe aufweisen. Typische Fehler:

  • bei Ersatzbeschaffungen oder Umbauten werden Komponenten verbaut, deren Ex-Kennzeichnung nicht zur jeweiligen Zone passt
  • die Konformität der gesamten Gerätekombination wird außer Acht gelassen
  • nachträgliche Reparaturen heben die ursprüngliche Zündschutzart auf, etwa durch das Öffnen druckfest gekapselter Gehäuse ohne fachgerechte Instandsetzung nach DIN EN 60079-19
  • vernachlässigte Kabeleinführungen, beschädigte Dichtungen oder nicht ordnungsgemäß angezogene Verschlussschrauben kompromittieren den IP-Schutzgrad und damit die Wirksamkeit der Zündschutzart

Lösungsansätze

  • verbindliche, schriftliche Dokumentation der Zuständigkeiten und regelmäßige interdisziplinäre Abstimmungen
  • lückenlose Pflege des Explosionsschutzdokuments als zentrale Schnittstelle
  • konsequente Bestellung einer zur Prüfung befähigten Person nach TRBS 1203 mit nachweislich elektrotechnischer und explosionsschutzspezifischer Qualifikation – eine reine Elektrofachkraft ohne Ex-Kenntnisse ist rechtlich nicht ausreichend
  • Führung eines digitalen Prüfregisters mit automatisierten Erinnerungsfunktionen

Wer diese Schnittstellen vernachlässigt, riskiert nicht nur Bußgelder und behördliche Anordnungen, sondern im Ernstfall auch die persönliche straf- und zivilrechtliche Haftung der Verantwortlichen.

Fazit

Elektrosicherheit und Explosionsschutz lassen sich in Ex-Bereichen nicht voneinander trennen: Elektrische Arbeitsmittel zählen zu den häufigsten Zündquellen, weshalb ihre Auswahl, Installation, Prüfung und Wartung stets im Kontext der spezifischen Explosionsgefahren bewertet werden müssen. Das normative Fundament bilden die Prüfpflicht nach BetrSichV § 15, die TRBS 1201 Teil 1 und die DIN EN 60079-17 – ergänzt durch die ATEX-Richtlinie und die Gefahrstoffverordnung.

Die zentrale Handlungsempfehlung lautet: Betrachten Sie Elektrosicherheit und Explosionsschutz als integriertes Gesamtkonzept. Dazu gehören eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung mit korrekter Zoneneinteilung, die passende Zündschutzart und Gerätekategorie, risikobasiert festgelegte Prüffristen, der Einsatz einer zur Prüfung befähigten Person mit Ex-Qualifikation sowie eine lückenlose, idealerweise digitale Dokumentation rund um das Explosionsschutzdokument. Unverzichtbar ist die klare Koordination zwischen Elektromeister, Sicherheitsingenieur und Explosionsschutzbeauftragtem mit eindeutig geregelten Zuständigkeiten.

Wer diese Bausteine konsequent umsetzt, erfüllt nicht nur seine gesetzlichen Pflichten, sondern minimiert Haftungsrisiken und – am wichtigsten – schützt Leben, Gesundheit und Sachwerte zuverlässig.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

F: In welchen Intervallen müssen elektrische Anlagen in Ex-Bereichen geprüft werden?

A: Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen in Ex-Bereichen dürfen in der Regel eine Frist von maximal drei Jahren nicht überschreiten. Die Gefährdungsbeurteilung kann jedoch kürzere Intervalle vorgeben, etwa bei korrosiven Bedingungen oder hoher mechanischer Beanspruchung.

F: Ersetzt eine DGUV-V3-Prüfung die explosionsschutzspezifische Inspektion?

A: Nein. Beide Prüfregime verfolgen unterschiedliche Schutzziele und ergänzen sich lediglich. Die Ex-Schutzprüfung nach TRBS 1201 Teil 1 und DIN EN 60079-17 ist zusätzlich zur allgemeinen Elektroprüfung erforderlich.

Q: Wer darf Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen durchführen?

A: Nur eine zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203, die neben der elektrotechnischen Qualifikation auch spezifische Kenntnisse zu Zündschutzarten, Zoneneinteilung und der Normenreihe DIN EN 60079 nachweist. Eine reine Elektrofachkraft ohne Ex-Kenntnisse ist rechtlich nicht ausreichend.

Q: Was muss ein Explosionsschutzdokument enthalten?

A: Es führt die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die Zoneneinteilung, die getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sowie die Eignung der eingesetzten Betriebsmittel zusammen. Es muss bei wesentlichen Änderungen unverzüglich aktualisiert werden.

Q: Welche Zündschutzarten gibt es für elektrische Betriebsmittel?

A: Verbreitet sind die druckfeste Kapselung „d“, die Eigensicherheit „i“, die erhöhte Sicherheit „e“, die Überdruckkapselung „p“ sowie der Schutz durch Gehäuse „t“ für Staub-Atmosphären. Die Eigensicherheit gilt als besonders sicher und dominiert in der Mess-, Steuer- und Regeltechnik.

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