Arbeitnehmerschutz

Arbeitnehmerschutz

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern muss eine Vielzahl von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden, um die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Grundsätzlich ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln aus der Betriebssicherheitsverordnung, vgl. § 14 und der DGUV Vorschrift 3 § 5. Es handelt sich um jeweils voneinander unabhängige Rechtsgrundlagen, die auf den folgenden zwei Normsystemen beruhen.

Normsystem 1

  • Arbeitsschutzgesetz
  • BetrSichV/ArbStattV
  • TRBS

Normsystem 2

  • § 15 Sozialgesetzbuch VII (Unfallverhütungsvorschriften)
  • DGUV Vorschrift 3

Normsystem 2

Eine Konkretisierung des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt durch zahlreiche Verordnungen, von denen die nachfolgende insbesondere wichtig ist sobald Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Arbeitsmittel, also Gegenstände, die zur Verrichtung der Tätigkeit notwendig sind, zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber darf nach § 5 BetrSichV nur solche Arbeitsmittel auswählen und verwenden lassen, die bei dem Einsatz durch die Beschäftigten sicher sind. Das gilt für technische Geräte, wie z.B. die Fritteuse des Kochs ebenso wie für das Werkzeug des Veranstaltungstechnikers. Besondere Anforderungen gelten z. B. für mobile Arbeitsmittel wie den Gabelstapler oder Hubwagen, Anhang 1, Ziff. 1 BetrSichV.

Gefährdungsbeurteilung & MaßSnahmen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3) sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für  diese Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Arbeitgeber in Einvernehmen mit der Befähigten Person (BetrSichV § 14 Absatz 2) festgelegt werden. DPS beschäftigt ausschließlich Servicetechniker, die als ordnungsgemäß qualifizierte befähigte Personen nach TRBS 1203 gelten und bietet somit allen Kunden den höchsten Prüfstandard.

Gemäß § 3 (6) BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zuermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält.
Gemäß § 3 (6) BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zuermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält.
Prüfung
Detaillierte Regelungen bezüglich Art und Umfang der bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln anzuwendenden Prüfverfahren sind weder in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 nebst Durchführungsanweisungen BGV A3-DA (bzw. GUV-V A3 für Unternehmen der öffentlichen Hand) noch in den sonstigen für diesen Bereich anzuwendenden Vorschriften enthalten, sondern in den „Regeln der Technik“. Als allgemein anerkannte „Regeln der Technik“ werden üblicherweise die Normen des DIN und des VDE angesehen. Wird eine neue elektrische Anlage vor der Inbetriebnahme erstmalig geprüft, ist DIN VDE 0100-600 anzuwenden, in den Fällen von Widerholungsprüfungen entsprechend DIN VDE 0105-100 (Die Errichternorm für medizinisch genutzte Bereiche ist DIN VDE 0100-710).

Um die Gefahr solcher kostspieligen Ausfälle und Folgeausfälle zu vermeiden, ist eine regelmäßige Kontrolle der Isolation durch Isolationsmessungen sehr wichtig. Eine wichtige Größe bei Isolationsmessungen mit Gleichspannung ist dabei, neben dem Absolutwert des Leckstromes, dessen zeitlicher Verlauf. Bei einem intakten Isolierstoff fällt der gemessene Leckstrom in der ersten Zeit (Sekunden bis Minuten) und nähert sich asymptotisch einem Wert an. Das passiert, weil sich auch in nicht leitfähigen Materialien Elektronen verschieben, wenn eine ausreichend hohe Spannung anliegt (Polarisationseffekt).

Ein Anstieg oder ein diskontinuierlicher Verlauf des Leckstroms dagegen, ist ein Zeichen für den beginnenden Aufbau eines Entladungskanals oder für die temperaturbedingte Zunahme der Leitfähigkeit einer bereits bestehenden Brücke aus Fremdstoffen oder Zersetzungsprodukten.

Das Problem, dass Isolationswiderstandsmessungen aus praktischer Sicht aufwerfen, besteht in der Notwendigkeit, dass eine Messung des Isolationswiderstands nur im abgeschalteten Zustand von Anlagen erfolgen kann. Oft ist eine Abschaltung der Stromversorgung mit hohen Ausfallkosten verbunden oder gar ganz unmöglich z. B. in Rechenzentren oder auf Intensivstationen.

Die deutschen Vorschriften und Normen nach DGUV 3 und DIN VDE bieten jedoch zwei Alternativen für den sicheren Betrieb von Anlagen, die stets verfügbar sein müssen und zwar ohne Abschaltung: Die permanente Differenzstrommessung oder die ständige Messung des Isolationswiderstandes in der ungeerdeten Stromversorgung. Um diese Konzepte zu verstehen, ist ein kurzer Exkurs zu Netzformen in Niederspannungsanlagen hilfreich.

Die Prüfung eines elektrischen Betriebsmittels lässt sich in die Bereiche:

1.

Sichtprüfung

2.

messtechnische Überprüfung

3.

Bewertung der Messergebnisse

4.

Funktionsprüfung

5.

Dokumentation

gliedern. Nur die Einhaltung aller fünf Schritte, einschließlich einer rechtskonformen Dokumentation, bedingt die Erfüllung der Rechtspflicht zur Prüfung elektrischer Arbeitsmittel.
Wir halten uns jedoch nicht nur an die Richtlinien, sondern bilden neue Maßstäbe. Jedes Prüfkonzept ist individuell und auf die spezifischen Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten!

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